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   OVG Bremen, 13.01.2021 - 2 B 421/20   

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https://dejure.org/2021,356
OVG Bremen, 13.01.2021 - 2 B 421/20 (https://dejure.org/2021,356)
OVG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2021 - 2 B 421/20 (https://dejure.org/2021,356)
OVG Bremen, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 2 B 421/20 (https://dejure.org/2021,356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a
    Ausländerrecht; Umverteilung (§ 15a AufenthG); Lebensunterhaltssicherung - Ausländer; Lebensunterhalt; Lebensunterhaltssicherung; Umverteilung; unerlaubte Einreise; Verteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Bremen, 05.07.2019 - 2 B 98/18

    Ausweisung, Abschiebungsandrohung - Abschiebungsandrohung; Ankunftsnachweis;

    Auszug aus OVG Bremen, 13.01.2021 - 2 B 421/20
    Soweit die Beschwerdebegründung im Übrigen pauschal auf die Ausführungen im Klageverfahren verweist, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung eines Beschwerdegrundes im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 - 2 B 98/18, juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 409/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer - Anscheinsbeweis; Arbeitsvertrag;

    Ferner zählt fehlende Lebensunterhaltssicherung nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 421/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17), so dass der Arbeitsvertrag auch diesbezüglich nicht von Relevanz ist.
  • OVG Bremen, 12.10.2021 - 2 LA 332/21

    Anhörung; Anscheinsbeweis; Begründung; Berufungszulassungsverfahren;

    Dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, zählt nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a AufenthG (OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 421/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.03.2021 - 2 B 32/21, juris Rn. 17).
  • OVG Bremen, 18.03.2021 - 2 B 32/21
    Auch Ausländer, die ihren Lebensunterhalt sichern können, unterliegen der Verteilung (OVG Bremen, Beschl. v. 13.01.2021 - 2 B 421/20, juris Rn. 7).
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